Version 11.06.2025
180/25/11/energiebezugsvertrag
ENERGIEBEZUGSVERTRAG
abgeschlossen zwischen
Verein zur Förderung der Klimaneutralität im Kahlenbergerdörfl [KLIMADÖRFL]
Zwillinggasse 1/1
1190 Wien
- nachfolgend „EG“ –
und
……..
- nachfolgend „EG-Mitglied“.
1. Präambel
1.1 Die EG ist ein Verein iSd VereinsG, welcher Rechtsträger einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gemäß § 79 f EAG iVm §§ 7 Abs. 1 Z 15a und 16c ElWOG 2010 ist.
1.2 Das EG-Mitglied ist als teilnehmender Netzbenutzer im Nahebereich der EG (§ 16c Abs. 1 ElWOG 2010) angesiedelt und Mitglied der EG oder wird gleichzeitig mit dem Abschluss dieses Vertrags einen Antrag auf Vereinsmitgliedschaft stellen.
1.3 Im Rahmen der EG wird dem EG-Mitglied Strom aus erneuerbaren Energiequellen zur Verfügung gestellt. Der Strom kann dabei von einer (ganz oder teilweise) in der Betriebs- und Verfügungsgewalt der EG stehenden Erzeugungsanlage produziert oder von einem teilnehmenden unabhängigen Erzeuger im Sinne des § 16c Abs. 1 ElWOG 2010 bereitgestellt werden.
1.4 Die Aufteilung des EG-Stroms soll dynamisch erfolgen, sodass der Anteil des EG-Mitglieds am erzeugten EG-Strom vom tatsächlichen Verbrauch sämtlicher teilnehmender Netzbenutzer in der jeweiligen Viertelstunde abhängt.
1.5 Mit diesem Vertrag werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten von EG und EG-Mitglied geregelt und die gemäß § 16d Abs. 3 ElWOG 2010 erforderlichen Festlegungen getroffen. Die EG und das EG-Mitglied (nachfolgend gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet) vereinbaren sohin wie folgt:
2. Verbrauchsanlagen des EG-Mitglieds
2.1 Das EG-Mitglied nimmt mit der folgenden Verbrauchsanlage an der EG teil: ZÄHLPUNKTNUMMER: AT0010000000000000001000015183944
2.2 Das EG-Mitglied stellt sicher, dass sämtliche in seinem Einflussbereich liegende Voraussetzungen für den Bezug von EG-Strom durch die in Punkt 2.1 genannten Verbrauchsanlage(n) während der gesamten Vertragslaufzeit erfüllt werden. Insbesondere stellt das EG-Mitglied sicher, dass jede Verbrauchsanlage (i) an das öffentliche Netz angeschlossen ist, (ii) mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 (Smart Meter) ausgestattet ist und die Verbrauchsdaten pro Viertelstunde ausgelesen werden, sowie (iii) mit dem Verteilernetzbetreiber sämtliche Vereinbarungen getroffen und ihm gegenüber sämtliche Erklärungen abgegeben werden, die für die Teilnahme an der EG erforderlich sind. Sobald absehbar ist, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können, hat das EG-Mitglied dies umgehend der EG mitzuteilen und im Einvernehmen mit der EG alles Notwendige zu unternehmen, um die Voraussetzungen wieder zu erfüllen oder diese Vereinbarung zu beenden.
2.3 Änderungen seiner steuerlichen Einstufung teilt das EG-Mitglied umgehend schriftlich (oder elektronisch) der EG mit.
2.4 Das EG-Mitglied stimmt ausdrücklich der Auslesung und Übermittlung der Viertelstundenwerte durch den Netzbetreiber gemäß § 84a ElWOG 2010 für sämtliche in Punkt 2.1 genannten Verbrauchsanlagen zu.
2.5 Sollte eine Verbrauchsanlage bei Vertragsschluss noch nicht mit einem Lastprofilzähler oder intelligenten Messgerät ausgestattet sein, beantragt dies das EG-Mitglied umgehend beim Verteilernetzbetreiber gemäß § 16e Abs. 1 Satz 2 ElWOG 2010.
2.6 Das EG-Mitglied räumt der EG das Recht ein, seine Verbrauchsdaten zu erheben, auszuwerten und für die Optimierung der EG zu verwenden. Die EG darf sich hierfür auch Dritter bedienen.
2.7 Das EG-Mitglied sichert zu, dass es den EG-Strom nur für die typischerweise mit der angegebenen Nutzungsart einhergehenden Zwecke verwendet. Das Beladen von haushaltstypischen Energiespeichern mit EG-Strom ist zulässig.
2.8 Hinsichtlich des Reststroms (das ist jene Strommenge, die neben dem EG-Strom für die Deckung des Bedarfs des EG-Mitglieds erforderlich ist) verpflichtet sich das EG-Mitglied, eigenständige Vereinbarungen mit dem Energielieferanten und Netzbetreiber hinsichtlich des Anschlusses an das öffentliche Netz, des Netzzuganges und der Versorgung mit Elektrizität abzuschließen.
3. EG-Strom
3.1 Im Rahmen der EG wird dem EG-Mitglied Strom aus erneuerbaren Energiequellen zur Verfügung gestellt. Der Strom kann dabei von einer (ganz oder teilweise) in der Betriebs- und Verfügungsgewalt der EG stehenden Erzeugungsanlage – z.B. von Erzeugungsanlagen im Eigentum der EG oder in Pacht durch die EG – produziert oder der EG von teilnehmenden unabhängigen Erzeugern im Sinne des § 16c Abs. 1 ElWOG 2010 bereitgestellt werden. Dem EG-Mitglied ist bewusst, dass die Anzahl der Erzeugungsanlagen bzw. der teilnehmenden unabhängigen Erzeuger (und damit auch das Ausmaß des verteilten EG-Stroms) variieren und temporär auch null betragen kann. Ein Recht auf den Bestand einer Mindestanzahl oder -größe besteht nicht. Die EG stellt dem EG-Mitglied auf dessen Wunsch nähere Informationen zu den hierfür verwendeten Erzeugungsanlagen bereit; dies kann auch elektronisch erfolgen.
3.2 Im Hinblick auf jenen EG-Strom, der von einer (ganz oder teilweise) in der Betriebs- und Verfügungsgewalt der EG stehenden Stromerzeugungsanlage (im Folgenden auch „Eigenerzeugungsanlage“) produziert wird, gilt Folgendes:
3.2.1 Die EG ist Eigentümerin oder zumindest im gesetzlich erforderlichen Umfang Betriebs- und Verfügungsberechtigte der Eigenerzeugungsanlage.
3.2.2 Als rechtliche Betreiberin ist die EG für die ordnungsgemäße Errichtung, Instandhaltung und Betriebsführung der Eigenerzeugungsanlage(n) verantwortlich und haftet alleine für etwaige durch den Betrieb verursachte Schäden.
3.2.3 Betrieb, Wartung und Erhaltung der Eigenerzeugungsanlage obliegen der EG. Die EG kann sich hierfür Dienstleister (einschließlich Contractoren) bedienen. Als rechtliche Betreiberin der Eigenerzeugungsanlage bleibt die EG alleinig verantwortlich.
3.2.4 Die EG ist berechtigt, Versicherungen für die Eigenerzeugungsanlage abzuschließen.
3.2.5 Mittels Eigenerzeugungsanlagen produzierter EG-Strom, der nicht von den EG-Mitgliedern abgenommen wird, wird von der EG in eigenem Namen verwertet. Die daraus generierten Einnahmen werden für die Zwecke der EG verwendet.
3.2.6 Soweit dies wirtschaftlich vorteilhaft ist, kann die EG mit der Eigenerzeugungsanlage am Regelenergiemarkt teilnehmen. Die daraus generierten Einnahmen werden für die Zwecke der EG verwendet. Dem EG-Mitglied ist bewusst, dass es bei der Erbringung von Regelenergieleistungen – trotz Funktionsfähigkeit der Eigenerzeugungsanlage – zu einem temporären Aussetzen der Produktion von EG-Strom kommen kann. Das EG-Mitglied kann hieraus keinerlei (Ersatz-)Ansprüche gegenüber der EG ableiten.
3.3 Mit der Einspeisung des EG-Stroms in das öffentliche Netz (durch die EG bei Eigenversorgungsanlagen bzw. durch einen teilnehmenden unabhängigen Erzeuger) erfüllt die EG ihre Bereitstellungspflicht nach dieser Vereinbarung, sofern die EG keine sonstigen Gründe gesetzt oder Umstände verantwortet hat, die verhindern, dass der EG-Strom dem EG-Mitglied zugewiesen wird. Klarstellend wird festgehalten, dass EG-Strom erst dann zur Verfügung gestellt werden kann, wenn die Eigenversorgungsanlagen oder Erzeugermitglieder Strom in das öffentliche Netz einspeisen, was auch erst (u.U erheblich) nach Abschluss dieses Vertrags der Fall sein kann.
3.4 Die erforderlichen Netzdienstleistungen (Messungen gemäß § 16e ElWOG 2010 etc.) werden durch den örtlichen Verteilernetzbetreiber erbracht, wobei der Verteilernetzbetreiber weder der Sphäre der EG noch der Sphäre des EG-Mitglieds zuzurechnen ist.
3.5 Klarstellend wird festgehalten, dass die Bereitstellung von Strom durch teilnehmende unabhängige Erzeuger an die EG in einem – vom Erzeugermitglied und der EG abzuschließenden – „Energiebereitstellungsvertrag“ geregelt wird. Gegenüber einem teilnehmenden unabhängigen Erzeuger stehen dem EG-Mitglied keinerlei Ansprüche (etwa auf Bereitstellung einer bestimmten Mindestmenge Strom an die EG) – weder aus diesem Vertragsverhältnis noch aus dem Energiebereitstellungsvertrag – zu.
3.6 Der EG steht es frei, den EG-Strom zu speichern (z.B. in Batteriespeicheranlagen). Die EG unterliegt dabei keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Lade- und Einspeisezeiten, insbesondere keinen Optimierungspflichten hinsichtlich der für die EG-Mitglieder insgesamt verfügbaren Menge an EG-Strom.
3.7 Soweit aus energieregulatorischen Gründen der ideelle Anteil der EG-Mitglieder an einer Erzeugungsanlage bei einer Behörde, einem Netzbetreiber oder einer sonstigen Stelle anzugeben ist (vgl. § 16d Abs. 2 Z 3 ElWOG 2010), erfolgt dies nach Maßgabe der (Mit-) Eigentumsverhältnisse an der Erzeugungsanlage. Sollte die Behörde, der Netzbetreiber oder die sonstige Stelle ein hiervon abweichendes Verständnis von „ideellen Anteilen an einer Erzeugungsanlage“ haben, wird – bei Vertretbarkeit dieses Verständnisses – den Angaben dieses Verständnis zugrunde gelegt, wobei sich die Parteien vorher abstimmen.
4. Zuteilung von EG-Strom: Dynamischer Anteil
4.1 Die Zuweisung des EG-Stroms erfolgt dynamisch, das heißt nach dem tatsächlichen physikalischen Bezug (Messung am Zählpunkt) der Verbrauchsanlage des EG-Mitglieds in einer Viertelstunde. Der dem EG-Mitglied in einer Viertelstunde zugewiesene Anteil am EG-Strom hängt somit auch vom Verbrauchsverhalten der anderen EG-Mitglieder ab. Die Zuordnung ist mit dem Energieverbrauch des EG-Mitglieds in der Viertelstunde begrenzt; bei Nullverbrauch wird dem EG-Mitglied kein EG-Strom zugewiesen. Die ordnungsgemäße Zuteilung ist Aufgabe des Netzbetreibers; die EG und ihre Dienstleister übernehmen hierfür keine Haftung.
4.2 Weder schuldet die EG die Bereitstellung einer bestimmten Menge Strom an das EG-Mitglied, noch schuldet das EG-Mitglied die Abnahme einer bestimmten Menge Strom von der EG. Dem EG-Mitglied ist bewusst, dass sich durch Änderungen innerhalb der EG (z.B. Hinzukommen weiterer EG-Mitglieder, Änderung des Verbrauchsverhaltens von EG-Mitgliedern, Hinzukommen oder Wegfall von Stromerzeugungsanlagen etc.) die Zuweisung des EG-Stroms an das EG-Mitglieder erhöhen oder reduzieren kann.
5. Weitere Leistungen
5.1 Die EG wird die organisatorischen Maßnahmen setzen, die für die Zuweisung des EG-Stroms zu der/den Verbrauchsanlage/n des EG-Mitglieds erforderlich sind (z.B. Erstattung der Mitteilung an den Verteilernetzbetreiber gemäß § 16d Abs. 2 ElWOG 2010), wobei das EG-Mitglied die EG bestmöglich unterstützt.
5.2 Soweit die EG im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs Dienstleistungen an das EG-Mitglied erbringt, die nicht die Bereitstellung von EG-Strom betreffen (z.B. Energiedienstleistungen), schließen die EG und das EG-Mitglied hierfür eine gesonderte Vereinbarung.
6. Entgelte, Beiträge und Kostentragung
6.1 Als Ausgleich für die Überlassung des EG-Stroms gebührt der EG ein Beitrag („Energiebezugsbeitrag“). Die Höhe des Energiebezugsbeitrags errechnet sich aus der Multiplikation des Tarifs gemäß Tarifblatt (Beilage ./1) und des bereitgestellten EG-Stroms (in kWh). Als in diesem Sinne bereitgestellt gilt der vom Netzbetreiber festgestellte, der/den Verbrauchsanlange(n) des EG-Mitglieds gemäß Punkt 2.1 zugewiesene Bezug von EG-Strom.
6.2 Der Tarif versteht sich exklusive Umsatzsteuer und exklusive solcher Steuern, Abgaben und sonstiger Entgelte, die unmittelbar aufgrund der vertragsgegenständlichen Leistungen anfallen, mit Ausnahme von Ertragssteuern.
7. Abrechnung und Zahlung
7.1 Die Abrechnung erfolgt quartalsweise auf Basis der vom Netzbetreiber der EG zur Verfügung gestellten Daten (§ 16e Abs 1 Z 2 ElWOG 2010) zum Bezug des EG-Mitglieds als teilnehmender Netzbenutzer. Die EG ist berechtigt, die seitens des Netzbetreibers durchgeführten Messungen, Zuordnungen und Saldierungen ohne weitere inhaltliche Prüfung zur Erfüllung und Durchführung der vorliegenden vertraglichen Vereinbarung zu übernehmen. Die EG-Mitglied erklärt sich mit dem Erhalt von Vorschreibungen und Abrechnungen per E-Mail im PDF-Format einverstanden.
8. Haftungsbegrenzung
8.1 Mit Ausnahme für Personenschäden haften die Parteien einander nur für grobes Verschulden.
8.2 Der Ersatz von Verdienstentgang, entgangenem Gewinn und von Folgeschäden, insbesondere der Ersatz von Drittschäden ist im gesetzlich zulässigen Maße ausgeschlossen.
9. Bedingungen
9.1 Diese Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das EG-Mitglied die Vereinsmitgliedschaft in der EG besitzt oder zugleich mit dem Abschluss dieser Vereinbarung erwirbt.
9.2 Mit dem Ende dieser Vereinsmitgliedschaft endet diese Vereinbarung automatisch, ohne dass es dazu einer Kündigung bedarf.
10. Vertragsdauer und Kündigung
10.1 Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Annahme des Angebots des EG-Mitglieds.
10.2 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten ordentlich gekündigt werden.
10.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Punktes 10.2 kann die EG die Vereinbarung ohne Einhaltung von Fristen und Terminen insbesondere dann aus wichtigem Grund lösen, wenn
10.3.1 das EG-Mitglied seinen Zahlungspflichten aus dieser Vereinbarung, wenn auch nur in Teilen, trotz schriftlicher Mahnung und unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 2 Wochen im Rückstand ist oder eine eingeräumte Zahlungsstundung nicht einhält;
10.3.2 das EG-Mitglied die gesetzlichen oder sonstigen regulatorischen Voraussetzungen (einschließlich der Vereinbarung mit dem Netzbetreiber) für eine Teilnahme an einer EG nicht mehr erfüllt;
10.3.3 die erforderlichen Vereinbarungen zwischen EG und Netzbetreiber nicht mehr aufrecht sind oder aufgelöst werden;
10.3.4 das EG-Mitglied insolvent zu werden droht.
10.4 Ungeachtet der Bestimmungen des Punktes 10.2 kann das EG-Mitglied die Vereinbarung ohne Einhaltung von Fristen und Terminen insbesondere dann aus wichtigem Grund lösen, wenn
10.4.1 das EG-Mitglied aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen über längeren Zeitraum keinen EG-Strom bezieht;
10.4.2 die EG insolvent zu werden droht.
10.5 Eine Kündigung dieses Vertrages hat keine Auswirkungen auf eine etwaige Vereinsmitgliedschaft in der EG. Die Rechte als teilnehmender Verbraucher bleiben unberührt.
10.6 Eine Teilkündigung (etwa in Bezug auf gewisse Verbrauchsanlagen des EG-Mitglieds gemäß Punkt 2.1) ist zulässig.
11. Vorübergehende Suspendierung als teilnehmender Netzbenutzer
11.1 Liegen Gründe vor, die die EG zur außerordentlichen Kündigung (Punkt 10.3) berechtigen, kann die EG das EG-Mitglied sofort – zur Gänze oder in Bezug auf gewisse Verbrauchsanlage gemäß Punkt 2.1 – vom Bezug von EG-Strom ausschließen (vorübergehende Suspendierung). Die Suspendierung erfolgt durch eine Mitteilung an das EG-Mitglied sowie eine Information an den Netzbetreiber, dass das EG-Mitglied kein teilnehmender Netzbenutzer mehr ist.
11.2 Trotz Suspendierung zugewiesenen EG-Strom hat das EG-Mitglied nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu vergüten.
11.3 Wenn der Grund für die Suspendierung wegfällt, ist die Suspendierung rückgängig zu machen.
12. Mehrfachteilnahme an Energiegemeinschaften
12.1 Soweit die EG dem schriftlich zustimmt, kann das EG-Mitglied mit einer, mehreren oder allen Verbrauchsanlagen gemäß Punkt 2.1 in einer oder mehreren weiteren Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder Bürgerenergiegemeinschaften teilnehmen. Die EG darf diese Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zB rechtliche oder technische Unzulässigkeit) verweigern.
13. Rechtsnachfolge
13.1 Der Rechtsnachfolger des EG-Mitglieds hat die Möglichkeit, den Eintritt in dieses Vertragsverhältnis bei der EG zu beantragen. Das EG-Mitglied informiert den Rechtsnachfolger über diese Möglichkeit und übergibt ihm bei Ausübung sämtliche ihm vorliegenden Unterlagen und Informationen zur EG. Der gewünschte Eintritt des Rechtsnachfolgers ist der EG mitzuteilen, die den Eintritt ablehnen kann. Mit Ablehnung des Vertragseintritts durch den Rechtsnachfolger endet der Vertrag automatisch. Soweit dem Rechtsnachfolger ein neuer Zählpunkt zugeordnet wird, ist der Vertrag entsprechend anzupassen. Dem Rechtsnachfolger ist eine Person gleichzuhalten, die das Nutzungsrecht über die Verbrauchsanlage(n) vom EG-Mitglied übernimmt (z.B. Neumieter).
14. Datenverarbeitung
14.1 Das EG-Mitglied räumt der EG das Recht ein, im Sinne einer möglichst effektiven Nutzung des Überschussstromes die Verbrauchsdaten des EG-Mitglieds zu erheben, auszuwerten und für die Optimierung der EG zu verwenden. Die EG darf sich hierfür auch Dritter bedienen.
14.2 Die EG verpflichtet sich gegenüber dem EG-Mitglied, die ihr in Ausübung dieses Vertrages zu Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten, insbesondere das Datum „Energieverbrauch“, mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln und die erhobenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verarbeiten, worin der ausschließliche Grund für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung liegt (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Die EG ist Verantwortliche im Sinne Art. 4 Ziffer 7 DSGVO. Dem EG-Mitglied kommt gegenüber der EG das Recht auf Auskunft, Berichtigung sowie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung bzw. Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit bei der EG sowie das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde zu.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihren wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt; dasselbe gilt entsprechend für Lücken in diesem Vertrag.
15.2 Die Parteien sind sich im Klaren, dass die rechtlichen und energieregulatorischen Rahmenbedingungen im Bereich der erneuerbaren Energien und Energiegemeinschaften sehr dynamisch sind. Sollte eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrags aufgrund von Änderungen etwa in Rechtsprechung, (Aufsichts-)Behördenpraxis oder Gesetzen und Marktregeln (einschließlich der AGB der Netzbetreiber) nicht mehr den ursprünglich intendierten Zweck erfüllen, werden die Parteien diese und allenfalls damit zusammenhängende Bestimmungen im Geiste der Kooperation und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den geänderten Verhältnissen anpassen.
15.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Die Schriftform ist auch bei elektronischer Unterfertigung gewahrt. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Es wurden keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
15.4 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, des UN-Kaufrechtsabkommens und der Bestimmungen der ROM-II-Verordnung.
15.5 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel die EG ihren Sitz hat. Ist das EG-Mitglied Verbraucher im Sinne des KSchG und hat es im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist es im Inland beschäftigt, so kann es nur vor jenem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
…………………………, am ………. am
Dr. Andreas van Egmond-Fröhlich
„EG-Mitglied“ Stellv. Obmann „EG“ Klimadörfl