Tarifschema zum Energiebezugs- und Energiebereit-stellungsvertrag der rEEG Verein Klimadörfl Stand 12.06.2025

Hervorgehoben

Festgelegt wurde am 11.6.2025. beim Forum Klimadörfl

Pro kWh ist der Preisvorteil der Einspeiser und Strombezieher gleich

  1. die Verteilung des PV Stroms wird dynamisch nach Verfügbarkeit und Bedarf erfolgen, wobei automatisch alle Einspeiser und Bezieher gleichmäßig berücksichtigt werden.
  2. Die Abrechnung erfolgt alle 3 Monate
  3. die Tarife werden mindestens einmal jährlich nach der Generalversammlung angepasst
  4. Preisgarantie für 12 Monate, die Tarife sind bis zur nächsten Anpassung bindend und fix (nicht monatlich/ stündlich dynamisch)

Die Referenz für den Einspeisetarif ist der höchste Großhandelspreis Grundlastenergie gemäß § 41 Abs. 1 Ökostromgesetz 2012 https://www.e-control.at/industrie/oeko-energie/oekostrommarkt/marktpreise-gem-paragraph-20 aktuell 9,76 ct/kWh.

Dieser Referenzwert wird von uns jährlich aktualisiert. Der Vergleichs-Strombezugstarif wird dem e-control Tarifrechner entnommen:

  • Beispiel :
    • Im Tarifrechner wird man nach weiteren Details gefragt:

    • hier setzen wir an: PLZ 1190, Vorlage=Wohnung/kleines Haus mit Morgens- und abends Spitzenverbrauch & Wochenende TagesspitzeVerbrauch einfach, Jahresverbrauch 3000 kWh/aSmartmeter=ja, keine Überschusseinspeisung von PVAktuell ist der günstigste Tarif nach diesen Bedingungen z.B. Disk Energy mit dem einzigen Stromtarif „Disk Strom“ und am 4.6.25 mit einem Netto-Arbeitspreis 10,5 ct/kWh.

    • Dieser Referenzwert für den Strombezieher wird von uns jährlich mit dem beschriebenen Verfahren neu ermittelt.

    • Im Rahmen der Generalsversammlung am 11.6.2025 wurde  beschlossen, dass die Differenz zwischen den Bezieher- und Einspeisetarifen den Aufwand der rEEG decken soll und behalten daher zunächst die Differenz von 1,5 ct/kWh ein.

    • Da wir noch nicht genau wissen, wieviel Aufwand für den Verein für Abrechnung, Rechts- und Steuerberatung bzgl. der Energiegemeinschaft entsteht und wieviel Überschussstrom wir in einem Jahr von den Einspeisern zu den Beziehern durchleiten werden, haben wir hier versuchsweise 1,5 ct/kWh eingesetzt (Wien Energie und e-friends nehmen jeweils 2ct/kWh). Wir werden in Folge prüfen und ggf. korrigieren. Sobald wir wie von Peter Nowotny angeregt und in der Versammlung empfohlen mit einer Online-Plattform für Energiegemeinschaften arbeiten, wird dieser Betrag dem Anbieter anzupassen sein.

Wie Sie in der  nachfolgenden Tabelle sehen, haben sowohl Bezieher als auch Einspeiser einen identen Vorteil von hier 3,84 ct/kWh gegenüber den entsprechenden Referenztarifen der EVU.

Den Beziehern wird der Netto/Brutto Arbeitspreis Strom (hier gerade 15,10 ct/kWh) in Rechnung gestellt.

Wie in der Tabelle ersichtlich, ist diese ist im Vergleich zum billigsten Tarif einer EVU trotz des höheren Energiearbeitspreises möglich, weil die Netznutzungsgebühr (Arbeitspreis)  um 28% niedriger ist, sowie die Gebrauchsabgabe Energie, Erneuerbaren-Förderbeitrag, Elektrizitätsabgabe und die USt auf den Arbeitspreis Energie entfallen. Ersparnis € 7,67 brutto

Die Margen werden größer, sobald Wien Energie die Einspeisegebühr weiter senkt, die Netzgebühren steigen oder der Arbeitspreis des günstigsten Energieversorgers steigt.

Volleinspeiser, die einen Teil des selbst produzierten Stroms an anderer Stelle im Netz beziehen wollen, können für den Selbstbezug einen günstigeren Tarif erhalten, um sie für unsere Energiegemeinschaft zu gewinnen, wodurch alle Strombezieher in unserer rEEG profitieren. Zudem wollen wir einen Anreiz zum Ausbau von PV-Kapazitäten durch Volleinspeiser schaffen.

Aktuell ergeben sich folgenden Daten mit den daraus resultierenden Tarifen (gelb  und blau markiert):

Arbeitspreis Strom (netto/brutto) 15,1 ct/kWh

Bereitstellungsentgelt für Überschuss-Einspeiser 13,6 ct/kWh brutto

Verrechnungsentschädigung für die rEEG  1,5 cent/KWh

Jahresversammlung und Klimaforum

Wann: Mittwoch den 12.November 2025 – Beginn: 18.00 Uhr
Wo: Heuriger Taschler, Geigeringasse 6 im Kahlenbergerdorf, 1190 Wien

THEMEN:

  1. Was ist im letzten Jahr geschehen
  2. Bestätigung des Vorstandes
    Bericht und Entlastung des Kassiers
  3. Bericht zu Energiegemeinschaft
  4. Der Energieberater im Dorf
  5. Förderungen im Wandel
  6. Wie geht es weiter – ARGES berichten
  7. VISIONEN für das Klimadörfl

Sie sind Mitglied, oder wollen noch eines werden? Nehmen Sie Ihr Stimmrecht wahr und nutzen Sie das Informationsangebot Ihres – unseres Vereins.

Gemütlicher Ausklang

Sommerfest 2025

Es war ein Fest der Gemeinsamkeit, das Sommerfest 2025. Es wurde  gefeiert, getanzt, gesungen, getratscht, gelacht, gegessen und getrunken.
Ein großes Danke an die vielseitige Musikband Heyoka und Ihren musikalischen Gästen
Annie Fröhlich
Karrar  und Band
Ein besonders großes DANKE an die Organisatoren und Organisatorinnen, voran Kiki und André Fröhlich, sowie deren Familie und ALLEN ANDEREN die mitgeholfen haben.

Siegi Knoll-Binder hat für  spannende Quizfragen zum Thema Klima gesorgt.
Es gab einen Preis zu gewinnen, gespendet vom Verein GIN

Ein wunderbares Buffet mit orientalischen, österreichischen, vegetarischen und veganen Köstlichkeiten. Dies war nur möglich, weil ALLE dazu beigetragen haben. Dass auch Gehörlosen in unserer Gesellschaft Gehör gegeben wird – egal aus welchem Herkunftsland- war ebenfalls ein Programmpunkt im Rahmen dieses Festes,  
 

Feiern Sie mit UNS am Sonntag den 14. September 2025 ab 11 Uhr bis 16.00 Uhr

Wir freuen uns Sie zu einem Fest der Diversität mit Schwerpunkt Gehörlosigkeit ins Kahlenbergerdorf einzuladen!

Der Veranstalter ist das Klimadörfl, unsere Band HEYOKA macht Musik, hat aber Überraschungs-Gäste dabei!

Auch wird um ca. 14 Uhr der bekannte Gebärdenkünstler Brani Zunami und seine Special Dance Crew auftreten

Es gibt dazwischen genug Zeit für Kontakt und Plaudereien, mitgebrachtes Essen kann gemeinsam verspeist werden.
Es soll ein Fest der Gemeinsamkeit und Freude sein.


Muster Energiebezugsvertrag rEEG Klimadoerfl

Version 11.06.2025

180/25/11/energiebezugsvertrag

ENERGIEBEZUGSVERTRAG

abgeschlossen zwischen

Verein zur Förderung der Klimaneutralität im Kahlenbergerdörfl [KLIMADÖRFL]

ZVR-Zahl: 1000702495

Zwillinggasse 1/1

1190 Wien

  • nachfolgend „EG“ –

und

……..

  • nachfolgend „EG-Mitglied“.

1.         Präambel

1.1       Die EG ist ein Verein iSd VereinsG, welcher Rechtsträger einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gemäß § 79 f EAG iVm §§ 7 Abs. 1 Z 15a und 16c ElWOG 2010 ist.

1.2       Das EG-Mitglied ist als teilnehmender Netzbenutzer im Nahebereich der EG (§ 16c Abs. 1 ElWOG 2010) angesiedelt und Mitglied der EG oder wird gleichzeitig mit dem Abschluss dieses Vertrags einen Antrag auf Vereinsmitgliedschaft stellen. 

1.3       Im Rahmen der EG wird dem EG-Mitglied Strom aus erneuerbaren Energiequellen zur Verfügung gestellt. Der Strom kann dabei von einer (ganz oder teilweise) in der Betriebs- und Verfügungsgewalt der EG stehenden Erzeugungsanlage produziert oder von einem teilnehmenden unabhängigen Erzeuger im Sinne des § 16c Abs. 1 ElWOG 2010 bereitgestellt werden.

1.4       Die Aufteilung des EG-Stroms soll dynamisch erfolgen, sodass der Anteil des EG-Mitglieds am erzeugten EG-Strom vom tatsächlichen Verbrauch sämtlicher teilnehmender Netzbenutzer in der jeweiligen Viertelstunde abhängt.

1.5       Mit diesem Vertrag werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten von EG und EG-Mitglied geregelt und die gemäß § 16d Abs. 3 ElWOG 2010 erforderlichen Festlegungen getroffen. Die EG und das EG-Mitglied (nachfolgend gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet) vereinbaren sohin wie folgt:

2.         Verbrauchsanlagen des EG-Mitglieds

2.1       Das EG-Mitglied nimmt mit der folgenden Verbrauchsanlage an der EG teil:            ZÄHLPUNKTNUMMER: AT0010000000000000001000015183944

2.2       Das EG-Mitglied stellt sicher, dass sämtliche in seinem Einflussbereich liegende Voraussetzungen für den Bezug von EG-Strom durch die in Punkt 2.1 genannten Verbrauchsanlage(n) während der gesamten Vertragslaufzeit erfüllt werden. Insbesondere stellt das EG-Mitglied sicher, dass jede Verbrauchsanlage (i) an das öffentliche Netz angeschlossen ist, (ii) mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 (Smart Meter) ausgestattet ist und die Verbrauchsdaten pro Viertelstunde ausgelesen werden, sowie (iii) mit dem Verteilernetzbetreiber sämtliche Vereinbarungen getroffen und ihm gegenüber sämtliche Erklärungen abgegeben werden, die für die Teilnahme an der EG erforderlich sind. Sobald absehbar ist, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können, hat das EG-Mitglied dies umgehend der EG mitzuteilen und im Einvernehmen mit der EG alles Notwendige zu unternehmen, um die Voraussetzungen wieder zu erfüllen oder diese Vereinbarung zu beenden.

2.3       Änderungen seiner steuerlichen Einstufung teilt das EG-Mitglied umgehend schriftlich (oder elektronisch) der EG mit.

2.4       Das EG-Mitglied stimmt ausdrücklich der Auslesung und Übermittlung der Viertelstundenwerte durch den Netzbetreiber gemäß § 84a ElWOG 2010 für sämtliche in Punkt 2.1 genannten Verbrauchsanlagen zu.

2.5       Sollte eine Verbrauchsanlage bei Vertragsschluss noch nicht mit einem Lastprofilzähler oder intelligenten Messgerät ausgestattet sein, beantragt dies das EG-Mitglied umgehend beim Verteilernetzbetreiber gemäß § 16e Abs. 1 Satz 2 ElWOG 2010.

2.6       Das EG-Mitglied räumt der EG das Recht ein, seine Verbrauchsdaten zu erheben, auszuwerten und für die Optimierung der EG zu verwenden. Die EG darf sich hierfür auch Dritter bedienen.

2.7       Das EG-Mitglied sichert zu, dass es den EG-Strom nur für die typischerweise mit der angegebenen Nutzungsart einhergehenden Zwecke verwendet. Das Beladen von haushaltstypischen Energiespeichern mit EG-Strom ist zulässig.

2.8       Hinsichtlich des Reststroms (das ist jene Strommenge, die neben dem EG-Strom für die Deckung des Bedarfs des EG-Mitglieds erforderlich ist) verpflichtet sich das EG-Mitglied, eigenständige Vereinbarungen mit dem Energielieferanten und Netzbetreiber hinsichtlich des Anschlusses an das öffentliche Netz, des Netzzuganges und der Versorgung mit Elektrizität abzuschließen.

3.         EG-Strom

3.1       Im Rahmen der EG wird dem EG-Mitglied Strom aus erneuerbaren Energiequellen zur Verfügung gestellt. Der Strom kann dabei von einer (ganz oder teilweise) in der Betriebs- und Verfügungsgewalt der EG stehenden Erzeugungsanlage – z.B. von Erzeugungsanlagen im Eigentum der EG oder in Pacht durch die EG – produziert oder der EG von teilnehmenden unabhängigen Erzeugern im Sinne des § 16c Abs. 1 ElWOG 2010 bereitgestellt werden. Dem EG-Mitglied ist bewusst, dass die Anzahl der Erzeugungsanlagen bzw. der teilnehmenden unabhängigen Erzeuger (und damit auch das Ausmaß des verteilten EG-Stroms) variieren und temporär auch null betragen kann. Ein Recht auf den Bestand einer Mindestanzahl oder -größe besteht nicht. Die EG stellt dem EG-Mitglied auf dessen Wunsch nähere Informationen zu den hierfür verwendeten Erzeugungsanlagen bereit; dies kann auch elektronisch erfolgen.

3.2       Im Hinblick auf jenen EG-Strom, der von einer (ganz oder teilweise) in der Betriebs- und Verfügungsgewalt der EG stehenden Stromerzeugungsanlage (im Folgenden auch „Eigenerzeugungsanlage“) produziert wird, gilt Folgendes:

3.2.1    Die EG ist Eigentümerin oder zumindest im gesetzlich erforderlichen Umfang Betriebs- und Verfügungsberechtigte der Eigenerzeugungsanlage.

3.2.2    Als rechtliche Betreiberin ist die EG für die ordnungsgemäße Errichtung, Instandhaltung und Betriebsführung der Eigenerzeugungsanlage(n) verantwortlich und haftet alleine für etwaige durch den Betrieb verursachte Schäden.

3.2.3    Betrieb, Wartung und Erhaltung der Eigenerzeugungsanlage obliegen der EG. Die EG kann sich hierfür Dienstleister (einschließlich Contractoren) bedienen. Als rechtliche Betreiberin der Eigenerzeugungsanlage bleibt die EG alleinig verantwortlich.

3.2.4    Die EG ist berechtigt, Versicherungen für die Eigenerzeugungsanlage abzuschließen.

3.2.5    Mittels Eigenerzeugungsanlagen produzierter EG-Strom, der nicht von den EG-Mitgliedern abgenommen wird, wird von der EG in eigenem Namen verwertet. Die daraus generierten Einnahmen werden für die Zwecke der EG verwendet.

3.2.6    Soweit dies wirtschaftlich vorteilhaft ist, kann die EG mit der Eigenerzeugungsanlage am Regelenergiemarkt teilnehmen. Die daraus generierten Einnahmen werden für die Zwecke der EG verwendet. Dem EG-Mitglied ist bewusst, dass es bei der Erbringung von Regelenergieleistungen – trotz Funktionsfähigkeit der Eigenerzeugungsanlage – zu einem temporären Aussetzen der Produktion von EG-Strom kommen kann. Das EG-Mitglied kann hieraus keinerlei (Ersatz-)Ansprüche gegenüber der EG ableiten.

3.3       Mit der Einspeisung des EG-Stroms in das öffentliche Netz (durch die EG bei Eigenversorgungsanlagen bzw. durch einen teilnehmenden unabhängigen Erzeuger) erfüllt die EG ihre Bereitstellungspflicht nach dieser Vereinbarung, sofern die EG keine sonstigen Gründe gesetzt oder Umstände verantwortet hat, die verhindern, dass der EG-Strom dem EG-Mitglied zugewiesen wird. Klarstellend wird festgehalten, dass EG-Strom erst dann zur Verfügung gestellt werden kann, wenn die Eigenversorgungsanlagen oder Erzeugermitglieder Strom in das öffentliche Netz einspeisen, was auch erst (u.U erheblich) nach Abschluss dieses Vertrags der Fall sein kann.

3.4       Die erforderlichen Netzdienstleistungen (Messungen gemäß § 16e ElWOG 2010 etc.) werden durch den örtlichen Verteilernetzbetreiber erbracht, wobei der Verteilernetzbetreiber weder der Sphäre der EG noch der Sphäre des EG-Mitglieds zuzurechnen ist.

3.5       Klarstellend wird festgehalten, dass die Bereitstellung von Strom durch teilnehmende unabhängige Erzeuger an die EG in einem – vom Erzeugermitglied und der EG abzuschließenden – „Energiebereitstellungsvertrag“ geregelt wird. Gegenüber einem teilnehmenden unabhängigen Erzeuger stehen dem EG-Mitglied keinerlei Ansprüche (etwa auf Bereitstellung einer bestimmten Mindestmenge Strom an die EG) – weder aus diesem Vertragsverhältnis noch aus dem Energiebereitstellungsvertrag – zu.

3.6       Der EG steht es frei, den EG-Strom zu speichern (z.B. in Batteriespeicheranlagen). Die EG unterliegt dabei keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Lade- und Einspeisezeiten, insbesondere keinen Optimierungspflichten hinsichtlich der für die EG-Mitglieder insgesamt verfügbaren Menge an EG-Strom.

3.7       Soweit aus energieregulatorischen Gründen der ideelle Anteil der EG-Mitglieder an einer Erzeugungsanlage bei einer Behörde, einem Netzbetreiber oder einer sonstigen Stelle anzugeben ist (vgl. § 16d Abs. 2 Z 3 ElWOG 2010), erfolgt dies nach Maßgabe der (Mit-) Eigentumsverhältnisse an der Erzeugungsanlage. Sollte die Behörde, der Netzbetreiber oder die sonstige Stelle ein hiervon abweichendes Verständnis von „ideellen Anteilen an einer Erzeugungsanlage“ haben, wird – bei Vertretbarkeit dieses Verständnisses – den Angaben dieses Verständnis zugrunde gelegt, wobei sich die Parteien vorher abstimmen.

4.         Zuteilung von EG-Strom: Dynamischer Anteil

4.1       Die Zuweisung des EG-Stroms erfolgt dynamisch, das heißt nach dem tatsächlichen physikalischen Bezug (Messung am Zählpunkt) der Verbrauchsanlage des EG-Mitglieds in einer Viertelstunde. Der dem EG-Mitglied in einer Viertelstunde zugewiesene Anteil am EG-Strom hängt somit auch vom Verbrauchsverhalten der anderen EG-Mitglieder ab. Die Zuordnung ist mit dem Energieverbrauch des EG-Mitglieds in der Viertelstunde begrenzt; bei Nullverbrauch wird dem EG-Mitglied kein EG-Strom zugewiesen. Die ordnungsgemäße Zuteilung ist Aufgabe des Netzbetreibers; die EG und ihre Dienstleister übernehmen hierfür keine Haftung.

4.2       Weder schuldet die EG die Bereitstellung einer bestimmten Menge Strom an das EG-Mitglied, noch schuldet das EG-Mitglied die Abnahme einer bestimmten Menge Strom von der EG. Dem EG-Mitglied ist bewusst, dass sich durch Änderungen innerhalb der EG (z.B. Hinzukommen weiterer EG-Mitglieder, Änderung des Verbrauchsverhaltens von EG-Mitgliedern, Hinzukommen oder Wegfall von Stromerzeugungsanlagen etc.) die Zuweisung des EG-Stroms an das EG-Mitglieder erhöhen oder reduzieren kann.

5.         Weitere Leistungen

5.1       Die EG wird die organisatorischen Maßnahmen setzen, die für die Zuweisung des EG-Stroms zu der/den Verbrauchsanlage/n des EG-Mitglieds erforderlich sind (z.B. Erstattung der Mitteilung an den Verteilernetzbetreiber gemäß § 16d Abs. 2 ElWOG 2010), wobei das EG-Mitglied die EG bestmöglich unterstützt.

5.2       Soweit die EG im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs Dienstleistungen an das EG-Mitglied erbringt, die nicht die Bereitstellung von EG-Strom betreffen (z.B. Energiedienstleistungen), schließen die EG und das EG-Mitglied hierfür eine gesonderte Vereinbarung.

6.         Entgelte, Beiträge und Kostentragung

6.1       Als Ausgleich für die Überlassung des EG-Stroms gebührt der EG ein Beitrag („Energiebezugsbeitrag“). Die Höhe des Energiebezugsbeitrags errechnet sich aus der Multiplikation des Tarifs gemäß Tarifblatt (Beilage ./1) und des bereitgestellten EG-Stroms (in kWh). Als in diesem Sinne bereitgestellt gilt der vom Netzbetreiber festgestellte, der/den Verbrauchsanlange(n) des EG-Mitglieds gemäß Punkt 2.1 zugewiesene Bezug von EG-Strom.

6.2       Der Tarif versteht sich exklusive Umsatzsteuer und exklusive solcher Steuern, Abgaben und sonstiger Entgelte, die unmittelbar aufgrund der vertragsgegenständlichen Leistungen anfallen, mit Ausnahme von Ertragssteuern.

7.         Abrechnung und Zahlung

7.1       Die Abrechnung erfolgt quartalsweise auf Basis der vom Netzbetreiber der EG zur Verfügung gestellten Daten (§ 16e Abs 1 Z 2 ElWOG 2010) zum Bezug des EG-Mitglieds als teilnehmender Netzbenutzer. Die EG ist berechtigt, die seitens des Netzbetreibers durchgeführten Messungen, Zuordnungen und Saldierungen ohne weitere inhaltliche Prüfung zur Erfüllung und Durchführung der vorliegenden vertraglichen Vereinbarung zu übernehmen. Die EG-Mitglied erklärt sich mit dem Erhalt von Vorschreibungen und Abrechnungen per E-Mail im PDF-Format einverstanden.

8.         Haftungsbegrenzung

8.1       Mit Ausnahme für Personenschäden haften die Parteien einander nur für grobes Verschulden.

8.2       Der Ersatz von Verdienstentgang, entgangenem Gewinn und von Folgeschäden, insbesondere der Ersatz von Drittschäden ist im gesetzlich zulässigen Maße ausgeschlossen.

9.         Bedingungen

9.1       Diese Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das EG-Mitglied die Vereinsmitgliedschaft in der EG besitzt oder zugleich mit dem Abschluss dieser Vereinbarung erwirbt.

9.2       Mit dem Ende dieser Vereinsmitgliedschaft endet diese Vereinbarung automatisch, ohne dass es dazu einer Kündigung bedarf.

10.       Vertragsdauer und Kündigung

10.1     Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Annahme des Angebots des EG-Mitglieds.

10.2     Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten ordentlich gekündigt werden.

10.3     Ungeachtet der Bestimmungen des Punktes 10.2 kann die EG die Vereinbarung ohne Einhaltung von Fristen und Terminen insbesondere dann aus wichtigem Grund lösen, wenn

10.3.1  das EG-Mitglied seinen Zahlungspflichten aus dieser Vereinbarung, wenn auch nur in Teilen, trotz schriftlicher Mahnung und unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 2 Wochen im Rückstand ist oder eine eingeräumte Zahlungsstundung nicht einhält;

10.3.2  das EG-Mitglied die gesetzlichen oder sonstigen regulatorischen Voraussetzungen (einschließlich der Vereinbarung mit dem Netzbetreiber) für eine Teilnahme an einer EG nicht mehr erfüllt;

10.3.3  die erforderlichen Vereinbarungen zwischen EG und Netzbetreiber nicht mehr aufrecht sind oder aufgelöst werden;

10.3.4  das EG-Mitglied insolvent zu werden droht.

10.4     Ungeachtet der Bestimmungen des Punktes 10.2 kann das EG-Mitglied die Vereinbarung ohne Einhaltung von Fristen und Terminen insbesondere dann aus wichtigem Grund lösen, wenn

10.4.1  das EG-Mitglied aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen über längeren Zeitraum keinen EG-Strom bezieht;

10.4.2  die EG insolvent zu werden droht.

10.5     Eine Kündigung dieses Vertrages hat keine Auswirkungen auf eine etwaige Vereinsmitgliedschaft in der EG. Die Rechte als teilnehmender Verbraucher bleiben unberührt.

10.6     Eine Teilkündigung (etwa in Bezug auf gewisse Verbrauchsanlagen des EG-Mitglieds gemäß Punkt 2.1) ist zulässig.

11.       Vorübergehende Suspendierung als teilnehmender Netzbenutzer

11.1     Liegen Gründe vor, die die EG zur außerordentlichen Kündigung (Punkt 10.3) berechtigen, kann die EG das EG-Mitglied sofort – zur Gänze oder in Bezug auf gewisse Verbrauchsanlage gemäß Punkt 2.1 – vom Bezug von EG-Strom ausschließen (vorübergehende Suspendierung). Die Suspendierung erfolgt durch eine Mitteilung an das EG-Mitglied sowie eine Information an den Netzbetreiber, dass das EG-Mitglied kein teilnehmender Netzbenutzer mehr ist.

11.2     Trotz Suspendierung zugewiesenen EG-Strom hat das EG-Mitglied nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu vergüten.

11.3     Wenn der Grund für die Suspendierung wegfällt, ist die Suspendierung rückgängig zu machen.

12.       Mehrfachteilnahme an Energiegemeinschaften

12.1     Soweit die EG dem schriftlich zustimmt, kann das EG-Mitglied mit einer, mehreren oder allen Verbrauchsanlagen gemäß Punkt 2.1 in einer oder mehreren weiteren Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder Bürgerenergiegemeinschaften teilnehmen. Die EG darf diese Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zB rechtliche oder technische Unzulässigkeit) verweigern.

13.       Rechtsnachfolge

13.1     Der Rechtsnachfolger des EG-Mitglieds hat die Möglichkeit, den Eintritt in dieses Vertragsverhältnis bei der EG zu beantragen. Das EG-Mitglied informiert den Rechtsnachfolger über diese Möglichkeit und übergibt ihm bei Ausübung sämtliche ihm vorliegenden Unterlagen und Informationen zur EG. Der gewünschte Eintritt des Rechtsnachfolgers ist der EG mitzuteilen, die den Eintritt ablehnen kann. Mit Ablehnung des Vertragseintritts durch den Rechtsnachfolger endet der Vertrag automatisch. Soweit dem Rechtsnachfolger ein neuer Zählpunkt zugeordnet wird, ist der Vertrag entsprechend anzupassen. Dem Rechtsnachfolger ist eine Person gleichzuhalten, die das Nutzungsrecht über die Verbrauchsanlage(n) vom EG-Mitglied übernimmt (z.B. Neumieter).

14.       Datenverarbeitung

14.1     Das EG-Mitglied räumt der EG das Recht ein, im Sinne einer möglichst effektiven Nutzung des Überschussstromes die Verbrauchsdaten des EG-Mitglieds zu erheben, auszuwerten und für die Optimierung der EG zu verwenden. Die EG darf sich hierfür auch Dritter bedienen.

14.2     Die EG verpflichtet sich gegenüber dem EG-Mitglied, die ihr in Ausübung dieses Vertrages zu Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten, insbesondere das Datum „Energieverbrauch“, mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln und die erhobenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verarbeiten, worin der ausschließliche Grund für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung liegt (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Die EG ist Verantwortliche im Sinne Art. 4 Ziffer 7 DSGVO. Dem EG-Mitglied kommt gegenüber der EG das Recht auf Auskunft, Berichtigung sowie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung bzw. Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit bei der EG sowie das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde zu.

15.       Sonstige Bestimmungen

15.1     Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihren wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt; dasselbe gilt entsprechend für Lücken in diesem Vertrag.

15.2     Die Parteien sind sich im Klaren, dass die rechtlichen und energieregulatorischen Rahmenbedingungen im Bereich der erneuerbaren Energien und Energiegemeinschaften sehr dynamisch sind. Sollte eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrags aufgrund von Änderungen etwa in Rechtsprechung, (Aufsichts-)Behördenpraxis oder Gesetzen und Marktregeln (einschließlich der AGB der Netzbetreiber) nicht mehr den ursprünglich intendierten Zweck erfüllen, werden die Parteien diese und allenfalls damit zusammenhängende Bestimmungen im Geiste der Kooperation und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den geänderten Verhältnissen anpassen.

15.3     Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Die Schriftform ist auch bei elektronischer Unterfertigung gewahrt. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Es wurden keine mündlichen Nebenabreden getroffen.

15.4     Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, des UN-Kaufrechtsabkommens und der Bestimmungen der ROM-II-Verordnung.

15.5     Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel die EG ihren Sitz hat. Ist das EG-Mitglied Verbraucher im Sinne des KSchG und hat es im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist es im Inland beschäftigt, so kann es nur vor jenem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

…………………………, am ……….                             am

                  Dr. Andreas van Egmond-Fröhlich

„EG-Mitglied“                             Stellv. Obmann „EG“ Klimadörfl

Einladung Klimaforum 11.Juni 18.00

WO: Heurigen Taschler , 1190 Wien Geigeringasse 6

Thema:   Energiegemeinschaft Kahlenbergerdorf

„Startschuss zur regionalen Energiegemeinschaft“

Der Obmann des Vereins Lainzer Tiergarten Herr Peter Nowotny wird uns von seinen Erfahrungenn in den ersten Jahren mit der Energiegemeinschaft erzählen.

Information zum aktuellen Stand zur Gründung unserer Energiegemeinschaft, u.a. revidierte Statuten, Geschäftsordnung, Verträge und Berechnung der Tarife

Energiegemeinschaften

der Vortrag von DI Micha Schober Im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe Klimaforum hat etwas Klarheit in den Informationswald zum Thema welche Energiegemeinschaften gibt es, welche Energiegemeinschaften sind für das Kahlenbergerdorf sinnvoll.

Wieso macht es Sinn eine Energiegemeinschaft zu gründen?

Ein kleiner Rückblick auf unsere Vereinsgeschichte:
Der Verein wurde 2021 gegründet um eine Förderung zur Finanzierung einer Machbarkeitsstudie -“ welche Möglichkeiten hat das Kahlenbergerdorf um energieautark zu werden“ – zu bekommen. Wir haben die Förderung erhalten und konnten somit klären ob e Möglichkeiten gibt vor Ort erneuerbare Energie zu erzeugen und damit autark zu werden. Der Endbericht dieser Studie kann direkt bei unserem Verein angefordert werden.
.
Hinterfragt wurde u.a.:
– wieviel Energie braucht das Kahlenbergerdorf für Strom, Wärme, Kühlung
– welche Möglichkeiten haben wir hier im Kahlenbergerdorf saubere Energie zu gewinnen ? – wäre ein Anergienetz für unsere Energieversorung hier im Dorfe umsetzbar?

das Ergebnis vereinfacht:
Ein Anergienetz unter der Wigandgasse, das einen saisonalen Erdwärmespeicher im Pfarrgarten mit den Häusern im Dörfl verbindet wäre teuer, sodass diese kommunale Lösung zwar günstiger wäre als weiter mit Gas zu heizen, aber teurer, als für individuelle Häuser oder kleine benachbarte Gruppen von Häusern „raus aus Gas“ zu sanieren. 

Diesen individuellen Prozess unterstützt der Verein Klimadörfl nun, denn auch hier hilft Gemeinschaft bei Information, Austausch und Jagd nach Rabatten für die Sanierungsarbeiten. 

Parallel dazu gibt es nun die Möglichkeit für alle jene, welche z.B. Photovoltaikanlagen auf Ihren Dächern haben, oder noch eine solche Anlage installieren wollen, hier den überschüssigen Strom an die Dorfgemeinschaft im Rahmen einer erneuerbaren Energiegemeinschaft  (Kurzform EEG) etwas teurer, als die Einspeisegebühr zu verkaufen. Alle jene, welche nicht die Möglichkeit haben erneuerbare Energie zu erzeugen, können Strom aus erneuerbarer Energie im Rahmen der EEG etwas verbilligt kaufen. Eine win-win-Situation. Dies gilt natürlich auch für alle anderen Formen der Erzeugung von erneuerbarer Energie (z.B. Windkraft, Wasserkraft).

Worin liegt der Vorteil einer solchen Energiegemeinschaft?

Der Produzent bekommt für seinen überschüssigen Strom Geld
Der Käufer erspart sich Geld, weil er geringere Netzgebühren zahlen muss. Dies setzt jedoch voraus, dass man in derselben Transformationsstation ( Produzent und Konsument) ist.

Es gibt drei Formen von Energiegemeinschaften

Wir streben eine erneuerbare Energiegemeinschaft an. Es ist auch möglich , dass eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage eine GEA -wie z.B. in einem Mehrparteienhaus – den hier zu viel erzeugten Strom innerhalb der EEG verkauft oder zur Verfügung stellt.

Es gibt bereits diverse erneuerbare Energiegemeinschaften, welche mit wenigen Mitgliedern gestartet haben und sich ständig erweitern – auch wir haben hier im Kahlenbergerdorf diese Möglichkeit

Wir hoffen Ihr Interesse geweckt zu haben. Es würde uns freuen, wenn auch Sie Mitglied dieser Energiegemeinschaft – als Konsument oder Verbraucher – werden. Sollten Sie Interesse an einem Investment haben, so könnte hier ebenfalls ein entsprechendes Projekt entwickelt werden. Nähere Information entweder direkt bei unserem Verein: info@klimadoerfl.org oder bei dem Herrn DI Micha Schober m.schober@urbaninnovation.at

Einladung zum Klimaforum am 12.Februar 2025

Wann: 18.00 bis 20.00 am Mittwoch den 12.Februar
Wo: Pfarramt Georgsaal, Zwillingasse 2, Kahlenbergerdorf
Thema: mögliche Gründung einer Energiegemeinschaft

Wir sitzen ALLE im selben Boot,
handeln wir gemeinsam

Vortrag über eine mögliche Gründung einer Energiegemeinschaft
Micha Schober – Urban Innovation Vienna

Im Rahmen der Veranstaltung erfahren Teilnehmer:innen alles über die Möglichkeiten, durch die Mitgliedschaft in der „EEG“ Stromkosten zu sparen. Zudem werden folgende Fragen beantwortet:

  • Wie funktionieren Energiegemeinschaften?
  • Was ist eine erneuerbare Energiegemeinschaft?
  • Wer kann Mitglied der Klimadörfler Energiegemeinschaft werden?
  • Welche Vorteile bringt eine Teilnahme mit sich?
  • Wie kann ich als PV-Anlagen-Besitzer:in der EEG Klimadörfl auch Strom verkaufen?
  • Wie können Kosten reduziert werden?
  • Wie tritt man der EEG bei?